1. Geltung
(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten
Geschäftsverkehr der Bionorica Austria GmbH mit unseren Lieferanten.
Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und sonstigen
Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden
keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht
gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug
nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten
enthält oder auf solche verweist, liegt hierin keine Zustimmung zur Geltung
jener Geschäftsbedingungen. Die Bestätigung oder Ausführung unserer
Bestellung gilt als Zustimmung zu diesen Einkaufsbedingungen.
2. Bestellungen
(1) Unsere Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie
schriftlich erfolgen oder von uns schriftlich bestätigt wurden. Soweit unsere
Bestellungen oder Aufträge nicht ausdrücklich eine abweichende
Bindungsfrist bestimmen, halten wir uns an sie für eine Woche beginnend
ab dem Datum der jeweiligen Bestellung bzw. des jeweiligen Auftrages
gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der
Annahmeerklärung bei uns.
(2) Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung jederzeit durch
schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem
vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von
Produktspezifikationen, soweit diese vom Lieferanten ohne erheblichen
zusätzlichen Aufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen
die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindesten 28 Tage beträgt.
Wir werden dem Lieferanten etwaige durch die Änderung entstehende,
nachgewiesene und angemessene Mehrkosten erstatten. Der Lieferant
wird uns die zu erwartenden Mehrkosten innerhalb von 5 Werktagen ab
dem Datum unserer Änderungsanzeige mitteilen und die Änderungen nur
dann umsetzen, wenn wir nicht innerhalb von weiteren 3 Werktagen
widersprechen.
(3) Abweichungen gegenüber dem Inhalt unserer Bestellung und
spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie
ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels
abweichender schriftlicher Vereinbarung versteht sich der in der Bestellung
angegebene Preis inkl. Kosten der Verpackung, Lieferung und Transport
an die in der Bestellung genannte Lieferadresse.
(2) Soweit ausnahmsweise vereinbart ist, dass der vereinbarte
Preis die Verpackung nicht mit einschließt und die Vergütung für die
Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren
Selbstkostenpreis zu berechnen.
(3) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt innerhalb von
30 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto..
(4) In sämtlichen Annahmen unserer Bestellungen,
Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen, sowie allem
sonstigen mit der Bestellung zusammenhängenden Schriftverkehr sind
unsere Bestellnummer, das Datum unserer Bestellung, die Artikel-Nr.,
Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere
dieser Angaben fehlen und dadurch die Bearbeitung in unserem Hause
verzögern, verlängert sich die in Abs. (3) genannte Zahlungsfrist
entsprechend.
(5) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB.
4. Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalte
(1) Die in unserer Bestellung angegebenen Lieferfristen und
-termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum unserer Bestellung an und
verstehen sich eintreffend Lieferadresse. Vorzeitige Lieferungen,
Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten
sowie Teil- und Mehrlieferungen sind nur mit unserem Einverständnis
zulässig. Durch solche Lieferungen verursachte Mehrkosten hat uns der
Lieferant zu erstatten. Der Lieferant hat erkennbare Lieferverzögerungen
unverzüglich mitzuteilen. Teil- und Restlieferungen sind als solche zu
kennzeichnen.
(2) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die
gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des
Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf
einer angemessenen Nachfrist.
(3) Wir sind bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher
Androhung berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von
0,5%, maximal 5%, des jeweiligen Bestellwertes zu verlangen.
(4) Soweit ausnahmsweise vereinbart ist, dass wir die Fracht zu
tragen haben, hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene
Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungsund Zustellart.
(5) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist,
erst auf uns über, wenn uns die Ware an der vereinbarten Lieferadresse
übergeben wird.
(6) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie
sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für das jeweilige Produkt beziehen,
an dem unser Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Erweiterte oder
verlängerte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig.
5. Gewährleistung; Produkthaftung
(1) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen
Ansprüche zu. Abweichend von der gesetzlichen Regelung beträgt die
Gewährleistungsfrist 36 Monate.
(2) Für Mängel, die bei der gebotenen Wareneingangskontrolle
nicht ohne weiteres feststellbar sind, verzichtet der Lieferant auf den
Einwand der verspäteten Mängelrüge (§ 377 UGB).
(3) Sind einzelne Stichproben bei einer Sendung mangelhaft, so
können wir wegen der ganzen Sendung Sachmängelansprüche geltend
machen. In dringenden Fällen sind wir berechtigt nach Rücksprache mit
dem Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten die Mängel selbst zu
beseitigen oder beseitigen zu lassen, unbeschadet sonstiger Ansprüche.
(4) Die Entgegennahme der Ware, Verarbeitung, Bezahlung und
Nachbestellung können nicht als Genehmigung der Lieferung oder
Verzicht auf Mängelansprüche ausgelegt werden.
(5) Der Lieferant zeigt sich für alle von Seiten Dritter wegen
Personen- und/oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche
verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt
zurückgehen und stellt uns insoweit von allen etwaigen Ansprüchen dieser
Dritten frei. Müssen wir wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten
gelieferten Produktes eine Rückrufaktion durchführen, wird der Lieferant
uns sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten erstatten.
6. Ersatzteile
Lieferanten von Maschinen, Fahrzeugen und anderen Gegenständen mit
Ersatzteilbedarf haben für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab
der Lieferung Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten vorzuhalten
und an uns zu liefern.
7. Schutzrechte Dritter
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang sowie
durch die Lieferung mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der
Republik Österreich verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch
genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, und auf erstes schriftliches
Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
(3) Bei Schadenersatzansprüchen des Dritten bleibt dem
Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte
des Dritten nicht verschuldet hat. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten
– ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu
treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(4) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle
Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen,
soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der
Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu
vertreten hat.
(5) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre,
beginnend mit dem Gefahrenübergang.
8. Eigentumsvorbehalt; Beistellung; Werkzeuge; Geheimhaltung
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns
hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den
Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns
anteilsmäßig, in Höhe des Wertes der beigestellten Sache Miteigentum
übertrag; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum
für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der
Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung
der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist weiter
verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle
Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die
Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen
etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten
rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen;
unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche
unberührt.
(4) Soweit die aus gem. Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden
Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten
Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des
Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl
verpflichtet.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen
strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen
Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt
auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt aber, wenn und
soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen,
Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen
allgemein bekannt geworden ist oder dem Lieferanten nachweislich schon
im Zeitpunkt der Mitteilung im Sinne von Satz 1 bekannt war.
9. Beachtung von Gesetzen und außergesetzlichen Standards,
Bionorica Vorgaben/Richtlinien
(1) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung nationaler und
internationaler Standards des fairen Handels, der Handelsbräuche sowie
sämtlicher einschlägiger Umwelt- und Sozialstandards. Diese sind unter
www.bionorica.de einsehbar. Dazu gehören insbesondere die im Code of
Conduct der Bionorica niedergelegten Mindeststandards, die der Lieferant
als Vertragsgrundlage anerkennt.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich ferner zur Einhaltung sämtlicher
Gesetze, Rechtsverordnungen sowie sonstigen nationalen und
internationalen Regelungen, die auf die Erbringung seiner Leistung uns
gegenüber Anwendung finden können, insbesondere die Einhaltung der
Regelungen eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz –
MiLoG). Der Lieferant stellt Bionorica von jedweder Haftung eines
Verstoßes dagegen auf erste Anforderung vollumfänglich frei (z. B. § 13
MiLoG i.V.m. § § 14 AentG).
(3) Der Lieferant verpflichtet sich zur Beachtung und Einhaltung
der am Standort von Bionorica geltenden Verhaltens- und
Sicherheitsrichtlinien. Die von Lieferanten zur Leistungserfüllung an den
Standort von Bionorica entsandten Personen sind verpflichtet, die von
Bionorica vorab bereitgestellten Schulungsunterlagen zur Kenntnis zu
nehmen und diese verpflichtend einzuhalten sowie darüber hinaus sich
ggf. zusätzlich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer entsprechenden
Unterweisung vor Ort zu unterziehen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von uns
vorgegebene Lieferadresse, im Zweifel oder mangels ausdrücklicher
Bestimmung unser Sitz. Erfüllungsort für die Zahlung ist an unserem Sitz.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Innsbruck. Wir haben
das Recht, auch am Sitz des Lieferanten zu klagen.
(3) Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten
unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der
Bestimmungen des Einheitlichen Kaufrechts.
Stand: 02. Mai 2022